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Zuchtreglement

1. Formwert

1.1 Zur Zucht verwendet werden dürfen nur Hunde, die unserem Rassestandard für OEB in hohem Masse entsprechen. Zudem müssen sie gesund und frei von zuchtausschliessenden Fehlern sein und dürfen weder ängstliches noch aggressives Verhalten zeigen. Dem rassetypischen Wesen ist besondere Beachtung zu schenken.
1.2 Für alle OEB, die zur Zucht verwendet werden sollen, ist ausserdem die Körung (Prüfung zur Feststellung der Zuchteignung) durch den OEBSC obligatorisch. Nachkommen von nicht angekörten, bzw. nicht zur Zucht anerkannten Hunden werden nicht ins OEBSC Hundestammbuch eingetragen und erhalten keine Abstammungsurkunden der OEBSC.
1.3 Die Identifikation eines anzukörenden Hundes muss mittels Microchip gewährleistet sein. Diese Vorschrift gilt auch für importierte Hunde, mit denen im Ausland bereits gezüchtet wurde.
1.4 Zuchtrecht und Zuchtrecht-Abtretung richten sich nach den Bestimmungen des OEBSC (Old English Bulldog Swiss Club)
1.5 Auswärtige Aufzucht richtet sich nach den Bestimmungen des OEBSC

2. Zulassung zur Körung

2.1 Rüden und Hündinnen müssen am Tag der Körung mindestens 14 Monate alt und gesund sein.
2.2 Der rechtmässige Eigentümer muss von der Stammbuchverwaltung auf der Abstammungsurkunde eingetragen sein.
2.3 Importierte Hunde müssen vor der Eintragung ins OEBSC begutachtet werden.
2.4 Hitzige Hündinnen werden am Schluss der Körung beurteilt.
2.5 Zuchthunde dürfen frühestens im Alter von 12 Monaten auf Ellbogendysplasie (ED) und Hüftgelenksdysplasie (HD) geröntgt worden sein und ausschlieslich nur von Dr Silke Viefhues ausgewertet worden sein. Kopien der Röntgenauswertungen, ausgestellt durch die veterinärmedizinischen http://www.tierklinik-ahlen.de/tierhalter/die-klinik/unser-team/dr-silke-viefhues.html, müssen für eine definitive Ankörung vorhanden sein. Andere Auswertungsresultate werden nicht anerkannt.
2.6 Zugelassen werden nur Hunde bis ED Grad 1 und bis HD Grad C. In Ausnahmefällen wird auch eine D Hüfte akzeptiert. Dies allerdings nur unter folgenden Bedingungen:
- Nach Absprache mit dem Zuchtwart.
- 80% der Welpen müssen geröngt werden.
- Die Vorfahren des Hundes mit der D Hüfte müssen zuchttauglich gewesen sein.
- Es dürfen nur Deckhunde (Rüde/Hündin) verwendet werden, welche im schlechtesten Fall eine B Hüfte haben.
2.7 Rüden müssen zwei offensichtlich normal entwickelte Hoden aufweisen, die sich vollständig und dauernd im Skrotum befinden.

3. Häufigkeit und Durchführung der Körungen

3.1 Es sind jedes Jahr mindestens zwei Ankörungen durchzuführen. Sie müssen mindestens 4 Wochen im voraus in den offiziellen Publikations-Organen der OEBSC ausgeschrieben werden.
Organisation und Durchführung der Ankörungen sind Aufgabe des Zuchtwartes resp. Zuchtkommisions Präsidenten.
3.2 Die Körung besteht aus einer Formwert- (Richter aus dem OEBSC) und einer Verhaltensbeurteilung, die in der Regel am selben Tag zu absolvieren sind.
3.3 Einzelankörungen sind in Absprache mit der Zuchtkomision möglich, die Kosten trägt der Hundebesitzer.
3.4 Die Höchstzahl der pro Körung zugelassenen Hunde beträgt in der Regel 10. Die Anmeldungen werden in der Reihenfolge des Posteingangs berücksichtigt. Gehen mehr Anmeldungen ein, als berücksichtigt werden können, ist die Zuchtkommission verpflichtet, zusätzliche Körungen anzusetzen.

4. Zuchtausschlussgründe

4.1 Die zuchtausschliessenden Fehler sind im Rasse-Standard des OEBSC beschrieben.
4.2 Im weiteren:
- Hunde mit vererbbaren Krankheiten und/oder Defekten (z.B. schwere Skelettstörungen, Herzfehler, Nierenkrankheiten, Blutkrankheiten, Augenanomalien, Epilepsie usw.)
- Hunde, an denen operative Eingriffe von zuchthygienischer Bedeutung vorgenommen wurden (wie z.B. wegen Entropium, nicht abgestiegener Hoden,usw.) und Hunde, bei denen mit hoher Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden muss, dass sie Träger einer vererbbaren Krankheit sind,
dürfen nicht zur Zucht verwendet werden.

5. Ablauf und mögliche Ergebnisse der Körung

5.1 Zur Körung müssen die Original-Abstammungsurkunde und die Original ED- und HD-Zeugnisse mitgebracht und dem Zuchtkomisions President vorgewiesen werden.
5.2 Die Formwertprüfung wird durch einen von der OEBSC anerkannten Richter vorgenommen. Er entscheidet allein über das Bestehen der Formwertprüfung der vorgeführten Hunde. Ihm zur Seite stehen der Zuchtwart, bzw. dessen Stellvertreter und ein Sekretär.
5.3 Die Verhaltensbeurteilung wird von einer Person vorgenommen, welche über fundierte Kenntnisse des Verhaltens der Hunde und der Rasse verfügt. Sie wird von der Zuchtkommission bestimmt und entscheidet allein über das Resultat der Prüfung.
5.4 Geprüft wird das Verhalten in friedlicher Situation unter alltäglichen Umweltbedingungen.
5.5 Es wird für jeden Hund ein Körbericht erstellt, der vom Richter und vom Hundebesitzer (resp. seinem Stellvertreter) unterzeichnet werden muss.
5.6 Die möglichen Ergebnisse sind:
    - angekört
    - nicht angekört
    - angekört für einen Wurf mit Nachzuchtkontrolle von mindestens 80% der
    - Jungtiere
    - zurückgestellt
5.7 Wird ein Hund in einer Teilprüfung infolge noch nicht vollendeter Entwicklung, krankheits- oder unfallbedingter Indisposition oder ungenügendem Pflegezustand zurückgestellt, kann die betreffende Beurteilung frühestens nach 6 Monaten wiederholt werden.
5.8 Um die Bescheinigung „zur Zucht anerkannt" auf die Original-Ahnentafel zu bekommen, müssen Formwert- und Wesensbeurteilung bestanden sein und die verlangten ED + HD Zeugnisse vorgelegen haben.
5.9 Im Zweifelsfall kann ein Hund „zurückgestellt" werden. Er kann dann zu einem späteren Zeitpunkt die betreffende Teilprüfung noch einmal anlässlich einer regulären oder einer Spezialkörung wiederholen. Eine „Zurückstellung" kann nur einmal vorgenommen werden.
5.10 Der Vermerk <nicht angekört> darf erst nach Ablauf der Rekursfrist von 14 Tagen auf der Ahnentafel angebracht werden.

6. Formles

6.1 Der Körbericht wird dem Eigentümer, bzw. Halter des Hundes auf dem Platz zur Durchsicht und Unterzeichnung vorgelegt. Er wird dann auf dem PC geschrieben, der klubeigene Typisationscode dazu angefertigt und dem Hundebesitzer per Post zugestellt. Eine Kopie wird von der OEBSC Zuchtbuchstelle archiviert.
6.2 Hat der Hund die Ankörung bestanden und liegen die verlangten Röntgenatteste vor, wird die Original-Abstammungsurkunde vom Zuchtkomision oder dessen Vertreter mit dem Stempel „Old English Bulldog Swiss Club, zur Zucht anerkannt" + Datum versehen. Zurückstellungen werden auf der Urkunde nicht vermerkt.
6.3 Die Körgebühren sind für jeden vorgeführten Hund zu entrichten, unabhängig davon, ob er zur Zucht anerkannt, zurückgestellt oder nicht zur Zucht anerkannt wird.

7. Importierte OEB

Vor ihrer Zuchtverwendung in der Schweiz unterstehen alle importierten Rüden und Hündinnen den Bestimmungen dieses Reglements und müssen eine Körung des OEBSC bestehen. Bereits vorhandene ausländische ED- und HD-Zeugnisse werden anerkannt, sofern sie nach den Normen der F.C.I. von einer offiziellen Auswertungsstelle ausgestellt wurden.
 
8. Paarungsvorschriften
8.1 Paarungen
8.1.1 Paarungen müssen mindestens 2 Monate vor dem geplanten Decktermin von der Zuchtkomision genehmigt werden.
8.1.2 Rüden dürfen ab bestandener Körung zur Zucht verwendet warden. Bis dem Alter von 7 Jahren
8.1.3 Hündinnen dürfen ab bestandener Körung aber frühestens im Alter von 18 Monaten gedeckt und bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres zur Zucht verwendet werden.
8.1.4 Von einer Hündin dürfen in zwei Kalenderjahren höchstens zwei Würfe fallen. Es gilt jede Geburt als Wurf ungeachtet dessen, ob Welpen aufgezogen werden oder nicht.
8.1.5 Die Zuchtbewilligung der Hündin erlischt nach dem 4. Wurf, ungeachtet ihres Alters.
8.1.6 Ist die Paarung mit einem im Ausland stehenden Deckrüden vorgesehen, muss dieser vorgängig die Zuchtzulassung des OEBSC bestanden haben.
8.1.7 Während einer Hitze darf eine Hündin nur durch einen einzigen Rüden gedeckt werden. Wird sie absichtlich oder unabsichtlich von mehr als einem Rüden gedeckt, so erhalten nur diejenigen Welpen eine Abstammungs-urkunde, welche aufgrund einer DNA-Analyse einem zur Zucht zugelassenen Vaterrüden zugeordnet werden können.

9. Zuchthygienische Massnahmen

Grundsätzlich gelten Im jetzigen Zeitpunkt für uns noch die von der Tierschutz auferlegten Richtlinien für Neuzüchtungen.
9.1 Paarungen zwischen Eltern und Kindern und zwischen Vollgeschwistern sind nicht gestattet. Für weitere Inzuchtpaarungen (Inzuchtgrad mehr als 6,25%, z.B. Halbgeschwister, Grosseltern/Enkel, Cousins) wird nicht bewiligt.
9.2 Die Zuchtkomision ist ermächtigt, ausser den HD- und ED-Zeugnissen, von den Tierspitälern und Tierärzten auch andere veterinär-medizinische Befunde, die OEB betreffen, anzufordern und zur Zuchtplanung und Zuchtoptimierung auszuwerten und einzusetzen. Insbesondere sind ihr genetisch bedingte und Tumorerkrankungen, sowie Behandlungen und chirurgische Eingriffe infolge von Störungen des Skelettwachstums bei Junghunden zu melden.
9.3 Die Krankheiten und Todesfälle aller Zuchttiere sind der Zuchtkomision von den Züchtern und Hundebesitzern mit genauen Angaben der Ursachen und wenn möglich mit einem tierärztlichen Zeugnis unaufgefordert zu melden.
  

10. Kontrolle der Zuchtanerkennung der Zuchtpartner

10.1 Die Eigentümer haben sich vor der Belegung gegenseitig von der ordnungsgemässen Zuchtanerkennung der beiden Zuchtpartner zu vergewissern (Abstammungsurkunde mit Stempel „Old English Bulldog Swiss Club, zur Zucht anerkannt").
10.2 Die Übereinstimmung der Microchip Nr. in der Abstammungsurkunde ist bei beiden Zuchtpartnern zu kontrollieren.
 

11. Der Wurf

11.1 Anzahl Würfe
11.1.1 Mit einer zur Zucht anerkannten Hündin dürfen pro 2 Kalenderjahre 2 Würfe gezüchtet werden.
11.1.2 Als Wurf gilt jede (nach dem 56. Trächtigkeitstag) erfolgte Geburt, ungeachtet dessen, ob die Welpen aufgezogen werden oder nicht. Jeder gefallene Wurf ist dem Zuchtbuchführer zu melden, auch Würfe aus unbeabsichtigtem Deckakt (Mischlingswürfe) und tot geborene.
11.1.3 In einem Wurf sind alle gesunden Welpen aufzuziehen.
11.1.4 Welpen die aus gesundheitlichen Gründen nicht aufgezogen werden können, müssen durch einen Tierarzt euthanisiert werden.
11.1.5 In Härtefällen, z.B. nach totgeborenen oder kleinen Würfen bis zu zwei Welpen kann von der Zuchtkommission einmalig pro Hündin ein zusätzlicher Wurf bewilligt werden, d.h. ausnahmsweise 5 Würfe. Anschliessend ist der Hündin eine Pause von mindestens 18 Monaten ab Wurfdatum zu gewähren (Zeitspanne zwischen Wurf- und nächstem Deckdatum). Gesuche sind spätestens 2 Monate vor dem erwarteten Decktermin einzureichen.

12. Aufgaben des Züchters

12.1 Die Welpen sind ab dem Alter von spätestens 10 Tagen regelmässig in Abständen von 10 – 14 Tagen mit einem vom Tierarzt empfohlenen Mittel zu entwurmen und in der 8. Lebenswoche gegen die wichtigsten Infektionskrankheiten zu impfen.
12.2 Unterkunft, Auslauf und Futtergefässe sind stets sauber zu halten. Frisches Wasser muss allen Hunden jederzeit zur Verfügung stehen.
12.3 Der Züchter hat alle Hunde, insbesondere jedoch die Mutterhündin und ihre Welpen, jederzeit fachgerecht zu ernähren, zu pflegen, ihnen genügend Bewegungsmöglichkeiten zu bieten und sich mit ihnen ausreichend zu beschäftigen.
12.4 Die Welpen sind vor der Abgabe mittels Microchip zu kennzeichnen. Die Implantation des Transponders darf nur von einem Tierarzt vorgenommen werden.
12.5 Die Welpen dürfen erst ab der 9. Lebenswoche und nur geimpft, gechipt, regelmässig entwurmt und in gesundem Zustand abgegeben werden.
12.6 Der Züchter ist verpflichtet, Welpen mit einem Kaufvertrag abzugeben. Er hat den Käufern auch nach Abgabe der Welpen beratend zur Seite zu stehen.
12.7 Der Züchter muss die Abstammungsurkunde unterzeichnen und den Kleber mit der Microchip-Nummer anbringen. Sie ist dem Käufer zusammen mit dem Impfzeugnis oder Heimtierausweis abzugeben.
12.8 Der Züchter hat dafür besorgt zu sein, dass der neue Eigentümer der Stammbuchverwaltung gemeldet und von dieser auf der Abstammungsurkunde eingetragen wird.

13. Voraussetzungen für die Aufzucht

13.1 Der Züchter muss zeitlich in der Lage sein und die nötigen Kenntnisse besitzen, um die fachgerechte Ernährung, Pflege und ausreichende Betreuung auch eines grossen Wurfes (über 8 Welpen) während der ganzen Aufzuchtperiode bis zur Abgabe zu gewährleisten.
13.2 Die Zuchtstätte muss hinsichtlich Platz und Einrichtung den Mindestanforderungen, die für das „Tierschutzgesetz" verlangt werden, entsprechen
13.3 Die ausreichende Pflege und Ernährung der Mutterhündin und aller Welpen muss jederzeit gewährleistet sein.
 

14. Mindestanforderungen an die Zuchtstätten

Es wird darauf hingewiesen, dass für Zuchthunde und Welpen intensive Betreuung durch Menschen und regelmässiger Auslauf im Freien für deren physische und psychische Entwicklung unerlässlich ist.
Mindestmasse für OEB’s sind für die Unterkunft 10m2, für den Auslauf 40m2
Jede Zuchtstätte muss über eine Unterkunft und einen Auslauf im Freien in Sicht- und Hörweite von der Wohnung des Züchters verfügen.
14.1 Als Unterkunft werden Wurflager sowie Schlaf- und Aufenthaltsraum der Hunde bei schlechtem Wetter bezeichnet. Unterkunft und Wurflager müssen trocken, vor Zugluft geschützt und vom Boden her ausreichend isoliert, gut zugänglich und leicht zu reinigen sein. Sie müssen genügend Tageslicht und Frischluftzufuhr erhalten. Für Winterwürfe und bei Bedarf muss eine Heizmöglichkeit vorhanden sein. Die Unterkunft muss so bemessen sein, dass sie erwachsenen Hunden und grösseren Welpen ausreichend Bewegungsraum bietet.
14.2 Das Wurflager oder eine allfällige Wurfkiste muss eine geeignete Unterlage haben und der Hündin gestatten, sich darin aufrecht und frei zu bewegen. Sie muss darin ausgestreckt liegen können, und auch grosse Würfe sollen ausreichend Liegefläche finden. Die Mutterhündin muss die Möglichkeit haben, sich innerhalb der Unterkunft von den Welpen absondern zu können (Fluchtplatz).
14.3 Als Auslauf wird ein in seinen Ausmassen der Grösse und dem Bewegungsbedürfnis von OEB’s und der Anzahl der Hunde entsprechendes Areal im Freien bezeichnet, innerhalb dessen sich die Welpen ab der fünften Lebenswoche regelmässig und gefahrlos und frei bewegen können.
14.4 Der Hundebestand muss in jedem Falle dem vorhandenen Platz und den Einrichtungen entsprechen. Eine Überbelegung wird nicht toleriert werden.
 

15. Kündigung

15.1 Die Züchter die sich nicht dem Reglement halten, werden unverbindlich aus dem Club gekündigt
 

16. Körungskosten

16.1 Körung eines Hundes kostet 100.- chf oder 70.- Euro inkl. Alle Einträge

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